Aus dem neuen §475b BGB: Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen
Aus dem neuen §475b BGB: Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen

Verbesserter Verbraucherschutz ab 1.1.2022

Recht auf Firmware-Updates

Schon 2019 hatte die Europäische Union in einer Richtlinie das Recht auf Updates für Geräte mit digitaler Steuerung festgelegt. In diesem Jahr hat der Bundestag die EU-Richtlinie in deutsches Recht gegossen.

Es geht dabei nicht etwa nur um Betriebssystem-Updates für Smartphone &Co., sondern um alle Geräte mit digitaler Steuerung per Firmware. Wenn sie nach dem 1.1.2022 gekauft werden, müssen sowohl funktionserhaltende als auch Sicherheits-Updates für sie bereitgestellt werden. Funktionen, die das Gerät zum Zeitpunkt des Kaufes ausführen konnte, müssen auch dauerhaft ausführbar sein. Das war ja in der Vergangenheit auch in der HiFi-Branche nicht immer der Fall. So mussten etwa Besitzer netzwerktauglicher Geräte erleben, dass plötzlich das Internetradio nicht mehr funktionierte, weil der Betreiber der Webradio-Plattform sein Geschäftsmodell geändert hatte. Oder nehmen Sie die aktuelle Umstellung auf den AAC-Codec bei den DVB-Radios der ARD über Satellit und Kabel, die einige ältere Geräte wertlos macht. Damit soll künftig dank des „Gesetzes zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen…“ Schluss sein. Vertragspartner für die Updates ist, wie bei allen Gewährleistungsfällen, der Händler. Allerdings definiert das Gesetz nicht klar, wie lange die Update-Pflicht gilt. Da ist ziemlich schwammig die Rede von einem „Zeitraum, den der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks der Ware ... erwarten kann“. Schon klar: Für eine Glückwunschkarte, die beim Aufklappen Musik spielt, müssen andere Regeln gelten als für teure Unterhaltungselektronik. Das Bundesjustizministerium geht bei seiner Kostenabschätzung davon aus, dass Updates im Durchschnitt für etwa fünf Jahre bereitgestellt werden müssen. Für fehlerhafte Firmware ab Werk gilt, wie bei allen anderen Produkten, eine Gewährleistung von zwei Jahren. Gestärkt hat der Gesetzgeber die Verbraucherrechte auch bei der so genannten Beweislastumkehr, und zwar für sämtliche Produkte, auch für rein analoge: Weist ein Produkt innerhalb des ersten Jahres nach dem Kauf Mängel auf, muss der Kunde nicht beweisen, dass es sich um einen Herstellungsfehler handelt. Bisher galt das nur im ersten halben Jahr.

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